General Terms & Conditions

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Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen



1. Allgemeines

1.1 kalbeck.digital GmbH wird im Folgenden als die "Agentur" bezeichnet. Kunden werden abhängig vom inhaltlichen Fokus als "Vertragspartner", "Auftraggeber" oder "Lizenznehmer" bezeichnet.

1.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden die "AGB“) gelten für alle Verträge der Agentur mit ihren Vertragspartnern. In allen von der Agentur vorgeschlagenen Angeboten und Verträgen wird explizit auf die AGB hingewiesen; mit Annahme des Angebots oder Unterfertigung des Vertrags unterwirft sich der Vertragspartner den Bedingungen in den AGB.

1.3 Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmen und Unternehmern im Sinne von § 1 des österreichischen Unternehmensgesetzbuches (UGB). Die AGB gelten explizit nicht für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).

1.4 Diese AGB gelten ausschließlich, Nebenabreden sind nicht zulässig. Entgegenstehende, darüber hinausgehende oder von den AGB abweichende Bedingungen, insbesondere AGBs des Vertragspartners, müssen schriftlich von der Agentur ausdrücklich bestätigt werden. Eine stillschweigende Annahme anderer Bedingungen durch die Agentur ist ausgeschlossen, auch dann, wenn die Agentur trotz Kenntnis von Bedingungen, welche von den AGB abweichen, Leistungen erbringt.

1.5 Die Übermittlung durch Telefax und E-Mail entspricht dem Schriftformerfordernis, sofern ihr Zugang nachgewiesen werden kann (z.B. Faxprotokoll, E-Mail-Empfangsbestätigung).

1.6 Die Details des jeweiligen Auftrages (z.B. Leistungsumfang, Zeitplan, Vergütung etc.) sind zwischen der Agentur und ihrem Vertragspartner gesondert schriftlich zu vereinbaren.

1.7 Wenn und soweit die Agentur Leistungen von Dritten im Zusammenhang mit dem Auftrag eines Auftraggebers beauftragt hat, ist die Agentur berechtigt, sämtliche Rechte und Pflichten aus ihrem Vertrag mit dem Auftragnehmer an ihren Auftraggeber mit schuldbefreiender Wirkung (sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch dem Auftraggeber) zu übertragen, sofern nicht bei Abschluss des Auftrages anderes vereinbart.

1.8 Für Zwecke dieser AGB umfasst der Begriff "Leistungen" sämtliche vom Auftragnehmer an die Agentur in Zusammenhang mit dem Auftrag, insbesondere aufgrund dieser AGB, anderer Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen, zu erbringende Werklieferungen oder andere Leistungen.

2. Geheimhaltung, Datenschutz

2.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werdenden Informationen, Arbeiten und Unterlagen (nachfolgend „vertrauliche Information“ genannt) zeitlich unbefristet geheim zu halten, keinem Dritten zugänglich zu machen und entsprechende Vorkehrung zu deren Schutz zu treffen. Insbesondere
2.1.1 wird der Vertragspartner seinen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen nur jene Informationen weitergeben, welche diese zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erhalten müssen; und
2.1.2 wird der Vertragspartner seinen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen dieselbe Verpflichtung zur Geheimhaltung auferlegen.

2.2 Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn und soweit der Vertragspartner
2.2.1 Auftraggeber ist und entsprechend dem Vertrag das Recht zur Weitergabe der vertraulichen Information erworben hat;
2.2.2 die vertrauliche Information unabhängig von der Erbringung der Leistung von oder für die Agentur entwickelt hat; oder
2.2.3 die vertrauliche Information von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat; oder
2.2.4 zur Offenlegung der vertraulichen Information aufgrund einer vollziehbaren Anordnung einer österreichischen Behörde oder eines österreichischen Gerichts verpflichtet ist, wenn und soweit der Auftragnehmer die Agentur unverzüglich nach Kenntnis über die Offenlegungsverpflichtung schriftlich von der drohenden Offenlegung informiert und hinreichend Gelegenheit gegeben hat, die Offenlegung anzufechten oder zu verhindern; oder
2.2.5 die vertrauliche Information ohne Verletzung dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung öffentlich bekannt geworden ist.

2.3 Die Pflicht zur absoluten Vertraulichkeit des Vertragspartners dauert auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an.

2.4 Die Pflicht zur absoluten Vertraulichkeit gilt auch für Rechtsnachfolger des Vertragspartners.

2.5 Die Haftung des Vertragspartners nach Abs. 2 ist verschuldensunabhängig.

2.6 Machen Dritte Ansprüche gegen die Agentur (oder ggf. deren Vertragspartnern) aufgrund einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 geltend, hat der haftende Vertragspartner der Agentur sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung, den entgangenen Gewinn sowie sämtliche Ansprüche des Dritten gegenüber der Agentur zu ersetzen.

3. Sonstiges

3.1 Diese AGB unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Normen und des UN-Kaufrechts.

3.2 Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder dem Auftrag ist ausdrücklich und ausschließlich das für den ersten Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht zuständig.

3.3 Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist der Erfüllungsort Wien, Österreich.

3.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, ungültig oder nicht durchsetzbar sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.

3.5 Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung gilt zwischen den Parteien eine dieser Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende und wirksame, gültige und durchsetzbare Bestimmung als vereinbart.

3.6 Der Auftraggeber und wirtschaftlich mit ihm verflochtene Unternehmen dürfen für eine Dauer von 24 Monaten nach Projektabschluss Mitarbeiter, Subunternehmer oder Lieferanten der Agentur ohne explizite schriftliche Genehmigung der Agentur nicht direkt kontaktieren, beauftragen, anstellen oder in einer anderen Form wirtschaftlicher Zusammenarbeit mit diesen eintreten. Dies gilt insbesondere für sämtliche Lieferanten und Subunternehmer, die durch die Agentur dem Auftragnehmer im Rahmen eines Projekts vermittelt wurden oder deren Leistungen im Rahmen eines Projektes vom Auftragnehmer aufgrund der Vermittlung der Agentur in Anspruch genommen wurden.
Von dieser Regelung ausgenommen sind explizit ausschließlich jene Subunternehmer oder Lieferanten, die sich nachweislich innerhalb der letzten 12 Monate vor Beginn der Zusammenarbeit des Auftraggebers mit der Agentur in einer Form von wirtschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber befunden haben.

Abschnitt B: Aufträge von Auftraggebern an die Agentur



4. Geltungsbereich

4.1 Der nachstehende Abschnitt gilt für Aufträge von Auftraggebern an die Agentur, insbesondere:
  • die Erstellung von Software, Hardware und Softwareprodukten sowie deren Pflege und sonstige Dienstleistungen im Bereich Konzeption und Erstellung von Internetproduktionen, Softwareanwendungen für Server, Desktop-Systeme und mobile oder tragbare Plattformen ("Engineeringleistungen") durch die Agentur; und
  • Kreations- und Marketingleistungen der Agentur, insbesondere, aber nicht ausschließlich in den Bereichen Mediendesign, 3D-Modelling und Rendering, Fotografie, Text und Layout ("Designleistungen") und
  • Beratungsleistungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich in den Bereichen Markt- und Markenkommunikation, IT, Marketing und Kommunikationsstrategie ("Beratungsleistungen")

5. Leistungsgegenstand, Leistungszeitpunkt

5.1 Einzelheiten der von der Agentur zu erbringenden Leistungen (z.B. Leistungsumfang, Zeitplan, Vergütung) werden gesondert in schriftlichen Einzelaufträgen und den darin enthaltenen Leistungsbeschreibungen nebst Konzepten und Pflichtenheften geregelt. Diese Dokumente gehen diesen AGB im Zweifel vor. Sie werden gegebenenfalls fortlaufend weitergeschrieben, jeweils zum Zeichen des Einverständnisses vom Auftraggeber genehmigt und als Anlagen dem ursprünglichen Einzelauftrag beigefügt. Alle Anlagen werden wesentlicher Vertragsbestandteil.

5.2 Leistungsgegenstand ist jeweils die Erzeugung eines im Projekt definierten Ergebnisses oder Unterstützung eines definierten fortlaufenden Prozesses. Erst mit vollständiger Bezahlung werden entsprechende, im Vertrag definierte Nutzungsrechte an den Auftraggeber übertragen. Darüber hinaus bleiben im Zuge des Projekts erstellte Werke, Erfindungen, Lösungen, Zwischenergebnisse, Prototypen im ausschließlichen Besitz und Eigentum der Agentur. Dies gilt auch für sämtliche Ergebnisse, die nicht explizit Gegenstand des Projektes sind.

5.3 Der Leistungsumfang wird explizit in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angeführt, welche die Grundlage der Auftragsbestätigung des jeweiligen Projekts darstellt. Sämtliche Leistungen, die nicht explizit in dieser Leistungsbeschreibung angeführt sind, sind nicht Teil des zu erbringenden Leistungsumfanges und werden gesondert auf Stundensatzbasis verrechnet.
5.4 Die Agentur erbringt die Leistungen auf der Grundlage dieser Dokumente und unter Ausnutzung des Standes der Technik.

5.5 Die Nutzungsbewilligung an erstellten Werken werden, sofern nicht explizit anders geregelt, exklusiv in der Finalform, Produktionsform oder Ausführungsform für den definierten Anwendungsbereich erteilt. Die Werke werden in Ihrer finalen Form im definierten Übergabeformat übergeben. Das Übergabeformat wird im Rahmen des Projektes definiert. Falls nicht anders definiert, sind folgende Formate vorgesehen: Bilddaten: JPG, PNG. Druckdaten, Textdokumente: PDF; Software: Ausführbare Programmversionen, je nach Softwareumgebung soweit möglich in kompilierter Form ohne Quellcode; Video, Audio: Videoformat / Audio in Ausstrahlungs- oder Wiedergabequalitätsformat.
Für vorläufige Arbeitsversionen, alternative Designentwürfe, Variationen oder den Werken zugrundeliegenden Rohmedien werden keinerlei Nutzungsrechte erteilt. Nach Projektabschluss sind etwaige übermittelte vorläufige Medien entsprechend zu vernichten., Die Übermittlung von Bearbeitungsversionen der Werke an den Auftraggeber sowie das Recht der Verwertung und Verbreitung von bearbeiteten Werken wird, sofern nicht explizit anders geregelt, ausgeschlossen.

6. Mitwirkungspflicht

6.1 Sofern es sich bei den bezogenen Softwareleistungen um die Konzeption und Erstellung von Software- oder Internetprodukten handelt, berät und unterstützt die Agentur den Auftraggeber bis zur Abnahme der erstellten Softwareleistungen bei der Ermittlung der für die Leistungen wesentlichen Informationen.

6.2 Erkennt die Agentur, dass die vom Auftraggeber gestellten Anforderungen, Informationen oder Materialien fehlerhaft sind und/oder nicht in der vereinbarten Art und Weise genutzt werden können, so weist sie den Auftraggeber ehestmöglich hierauf und auf eventuelle Auswirkungen auf das Leistungsgefüge hin. Die Parteien entscheiden sodann gemeinsam über das weitere Vorgehen und ändern die jeweiligen Leistungsbeschreibungen nebst Konzepten und Pflichtenheften.

6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Agentur während aller Phasen der Erbringung der Leistungen rechtzeitig mit sämtlichen für die Erbringung der Leistung durch die Agentur nützlichen oder notwendigen Informationen und Materialien in entsprechender Form, Qualität und Umfang zu versorgen.

6.4 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere nach Abs. 6.3, nicht nach, ist die Agentur berechtigt, den Auftraggeber schriftlich aufzufordern, seine Mitwirkungspflicht binnen angemessener Frist zu erfüllen. Erfüllt der Auftraggeber auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist seine Mitwirkungspflicht nicht oder nicht ausreichend (etwa weil zur Verfügung gestellte Materialen nachzubearbeiten sind), ist die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Kündigt die Agentur, hat die Agentur Anspruch auf (i) anteilige Vergütung der von der Agentur erbrachten Leistungen und (ii) ein angemessenes Entgelt für die bei der Agentur für noch nicht erbrachte Leistungen entstandenen Aufwendungen, zumindest jedoch in Höhe dieser Aufwendungen.

7. Subunternehmer

7.1 Die Agentur kann sich Subunternehmern bedienen.

8. Abnahme

8.1 Alle Engineering- und Designleistungen - sowie Teile davon - der Agentur sind vom Auftraggeber binnen vierzehn Werktagen nach deren Übergabe abzunehmen.

8.2 Bei Abnahme von Softwareleistungen erfolgt eine Funktionsprüfung durch den Auftraggeber, deren Erfolgskonditionen (Berechtigung, Art, Dauer, Umfang) in der Leistungsbeschreibung bzw. dem Pflichtenheft festgehalten werden (Abnahmespezifikation oder Abnahmekriterien).

8.2.1 Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Abnahmekriterien, nebst Konzepten und Pflichtenheften, erfüllen.

8.2.2 Der Auftraggeber führt während der Funktionsprüfung ein Testprotokoll, das jede Testmaßnahme und deren Ergebnis dokumentiert. Ein Duplikat des Testprotokolls ist der Agentur bei Abschluss der Funktionsprüfung auszuhändigen.

8.2.3 Die Funktionsprüfung muss, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Agentur die die Leistungen oder das Produkt übergeben hat, abgeschlossen sein. Sofern der Auftraggeber bis zum Ablauf dieser Frist keine entsprechenden Mängel rügt, gelten entsprechend Abs. 13.1 die übergebenen Leistungen als mangelfrei abgenommen.

8.2.4 Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung erklärt der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme. Die Abnahme darf nur wegen erheblicher Mängel auf Basis einer schriftlichen, detaillierten Mängelliste verweigert werden.

8.2.5 Die Pflicht, die Funktionsprüfung durchzuführen und das Testprotokoll auszuhändigen, obliegt dem Auftraggeber; ein Versäumnis der Durchführung der Funktionsprüfung oder der Übergabe des Testprotokolls binnen 14 Tagen wird als Genehmigung gewertet, und die Leistungen oder das Produkt gelten als mangelfrei übergeben und abgenommen.

8.3 Sind für Teilleistungen unterschiedliche Zeitpunkte für das Herbeiführen der Funktionsbereitschaft vereinbart, so beschränkt sich die Funktionsprüfung auf die jeweilige Teilleistung. Bei Abnahme der letzten Teilleistung wird zusätzlich das vertragsgemäße Zusammenwirken aller Teile geprüft (Endabnahme).

8.4 Die Abnahme gilt des Weiteren als bestätigt, wenn seit Erklärung der Abnahmebereitschaft 14 Werktage
vergangen sind und der Auftraggeber nicht mittels einer schriftlichen, detaillierten Mängelliste wesentliche Mängel gemeldet hat. Auf diese Folge weist die Agentur den Auftraggeber bei der Erklärung der Abnahmebereitschaft hin.

9. Änderungsverlangen des Auftraggebers ("Change Requests")

9.1 Die Agentur wird nach Möglichkeit Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung tragen. Als Änderung gilt jede gewünschte Abweichung von bereits vereinbarten Einzelheiten des Auftrages im Vergleich zu den gemäß Abschnitt B Punkt 5.1 getroffenen Vereinbarungen.

9.2 Die Agentur wird das Änderungsverlangen ehestmöglich prüfen und dem Kunden ein schriftliches Angebot zur Anpassung des Vertrages, insbesondere der anfallenden Vergütung, und einen angepassten Terminplan, zukommen lassen.

9.3 Die entsprechend von Änderungsverlangen durch die Agentur erbrachten Leistungen sind gesondert zu vergüten.

10. Ausserordentliche Kündigung

10.1 Die Agentur hat neben den gesetzlichen Kündigungsrechten das Recht, den Vertrag mit Vertragspartnern aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere aber nicht ausschließlich vor,
10.1.1 wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird; oder
10.1.2 wenn Gründe vorliegen, welche an der Zahlungsfähigkeit oder dem Zahlungswillen des Auftraggebers Zweifel aufkommen lassen. Gleiches gilt, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder dem Zahlungswillen erst nach Vertragsschluss bekannt werden, obwohl sie tatsächlich schon vor Vertragsschluss vorlagen; oder
10.1.3 wenn der Auftraggeber nicht innerhalb angemessener Zeit die Leistung vollständig vergütet und auch keine Sicherheiten zu Verfügung stellt; oder
10.1.4 wenn die Leistungserbringung durch die Agentur aus in der Person des Auftraggebers liegenden Gründen (z.B. Vorwurf strafbarer oder unsittlicher Handlungen) für die Agentur nicht mehr tragbar ist; oder
10.1.5 wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht laut Abs. 6 verletzt.

10.2 Kündigt die Agentur den von einem Auftraggeber übernommenen Auftrag außerordentlich nach Abs. 10.1 ff, insbesondere nach Abs. 10.1.3. hat die Agentur Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung. Ferner ist der Auftraggeber in diesem Falle nicht berechtigt, gelieferte Produkte oder Leistungen zu veräußern, und die Agentur behält sich das Recht vor, die Nutzungsrechte des Auftraggebers bis zur vollständigen Zahlung zu revidieren.

11. Gewährleistung

11.1 Die Agentur leistet im Sinne der §§ 922 ABGB Gewähr dafür, dass die Leistungen bei vertragsgemäßer Nutzung nicht mit erheblichen Mängeln behaftet sind. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm herzustellen.

11.2 Die Frist zur Inanspruchnahme von Gewährleistungsforderungen beträgt 6 Monate und beginnt mit der Übergabe oder Lieferung der Leistung oder des Produktes an den Auftraggeber. Die Beweislastumkehr nach § 924 ABGB ist ausgeschlossen.

11.3 Die Agentur beseitigt erhebliche Mängel, die vor Ablauf der in Abs. 11.2. genannten Frist mit einer detaillierten schriftlichen Mängelliste angezeigt werden, auf eigene Kosten.

11.4 Der Auftraggeber stellt der Agentur auf Anforderung Materialien, Unterlagen und Informationen, die die Agentur zur Beurteilung und Beseitigung des Mangels benötigt, in zumutbarem Umfang zur Verfügung.

11.5 Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, kann die Agentur ihren Aufwand nach ihren üblichen Stundensätzen verrechnen.

11.6 Der Auftraggeber teilt der Agentur die Mängel in einer schriftlichen Mängelliste mit und die Agentur hat mit den Arbeiten zur Mängelbeseitigung binnen einer angemessenen Frist zu beginnen.

12. Haftung

12.1 Die Agentur haftet ausschließlich für erhebliche Mängel. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB ist bei einer Haftung der Agentur ausgeschlossen.

12.2 Die Agentur haftet ausschließlich für positive Schäden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden sowie für Schäden, deren Entstehung bei Vertragsschluss typischerweise nicht vorhersehbar war, ist, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

12.3 Im Fall eines von der Agentur zu vertretenden Verlustes von Daten oder Programmen haftet die Agentur nur in Höhe des Wiederherstellungsaufwandes, der entsteht, wenn der Auftraggeber regelmäßige Datensicherung durchgeführt und dadurch sichergestellt hat, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

12.4 Eine etwaige Haftung der Agentur ist binnen 6 Monaten ab Erkennbarkeit des Schadens gerichtlich geltend zu machen; spätestens innerhalb von 3 Jahren ab Abnahme.

12.5 Die gesetzliche Haftung für Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

12.6 Die Haftung der Agentur für über Punkt 13 dieses Dokuments hinausgehende Schadenersatzansprüche ist ausdrücklich ausgeschlossen.

12.7 Schadenersatzansprüche und Regressforderungen sind der Höhe nach mit dem jeweiligen Auftragswert exklusive Steuern begrenzt. Die Anrechnung der Auftragswerte anderer, vom Schadenersatz nicht betroffener Projekte zur Berechnung des maximalen Schadenersatzanspruchs ist nicht zulässig. Die Anrechnung vergangener, bereits abgeschlossener Projektphasen zur Berechnung des maximalen Schadenersatzanspruchs ist ebenfalls nicht zulässig.

12.8 Der Auftraggeber haftet für sämtliche Inhalte und Medien, die auf von ihm beauftragten Produkten veröffentlicht werden. Diese Haftung umfasst unter anderem, jedoch nicht ausschließlich die Korrektheit der Inhalte, die Freiheit von fremden Urheberrechts- oder Lizenzansprüchen, die Wahrung der Publikationsvorschriften allfällig genutzter Publikationsplattformen oder Lösungen von Drittanbietern (wie App Stores oder Softwareplattformen) sowie die Wahrung der jeweilig gültigen gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Publikation von Inhalten.

13. Mängelrüge und Ausschluss der Verantwortung der Agentur

13.1 Es gilt ausnahmslos die Mängelrügeobliegenheit nach §377 UGB.
13.1.1 Rügt der Auftraggeber etwaige erkennbare Mängel nicht binnen vierzehn Werktagen nach deren Übergabe, gelten die Leistungen als mangelfrei übergeben und abgenommen.
13.1.2 Die ausdrückliche schriftliche Mängelrüge innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe ist Voraussetzung für die Geltendmachung von gesetzlichen oder vertraglichen Gewährleistungsansprüchen.

13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Abnahme bestehende, jedoch erst danach erkennbar gewordene Mängel unverzüglich bei deren Erkennbarkeit mit einer schriftlichen, detaillierten Mängelliste der Agentur anzuzeigen. Andernfalls gilt der Mangel als genehmigt und die Geltendmachung von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen sowie Irrtumsanfechtung durch den Auftraggeber sind ausgeschlossen.

13.3 Ein etwaiger Gewährleistungs-, Schadenersatzanspruch sowie Recht auf Irrtumsanfechtung des Auftraggebers erlischt:
  • wenn der Auftraggeber die Leistungen selbst abändert oder abändern lässt, oder
  • wenn der Mangel auf eine unterlassene oder fehlerhaft ausgeführte Mitwirkungspflicht des Auftraggebers zurückzuführen ist, wobei es dem Auftraggeber obliegt zu beweisen, dass der Eingriff bzw. die Verletzung der Mitwirkungspflicht für den Mangel nicht ursächlich war, oder
  • wenn der Mangel auf Fremdkomponenten oder Elemente zurückzuführen ist, die nicht von der Agentur erstellt wurden oder die nicht im Wirkungsbereich der Agentur liegen.

13.4 Für Standardsoftware-Komponenten und andere von der Agentur zugekaufte Leistungen Dritter oder vom Auftraggeber bereitgestellte Softwaremodule, Hardware- oder Softwarekomponenten und digitale Medien übernimmt die Agentur weder Gewährleistung noch Haftung und die Irrtumsanfechtung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Die Agentur wird dem Auftraggeber jedoch auf dessen Verlangen die ihr gegenüber solchen Dritten zustehenden gesetzlichen und vertraglichen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche abtreten.

13.5 Vor der Erstellung von Druckwerken wird vom Auftraggeber eine Druckfreigabe eingefordert. Die Druckfreigabe umfasst sämtliche gestalterischen und inhaltlichen Aspekte des Druckwerkes.
Mit der Erteilung derselben ist die Agentur von jeder Verantwortung für eventuelle Mängel der gedruckten Werke befreit. Aufbereitung, Qualitätssicherung und Haftung für entsprechende Umsetzung des Druckwerkes, insbesondere die Umsetzung spezifischer Druckverfahren, Heft- oder Bindeverfahren oder etwaige Veredelungsverfahren, obliegen der ausführenden Druckerei.

14. Vergütung

14.1 Die Agentur erhält zur Abgeltung aller Leistungen eine Vergütung gemäß Einzelauftrag.

14.2 Alle Rechnungsbeträge sind netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und bei Rechnungseingang ohne Abzüge sofort fällig, sofern nicht anders vereinbart.

14.3 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist die Agentur berechtigt entsprechend § 456 UGB, Verzugszinsen in Höhe von 9.2% über dem Basiszinssatz in Rechnung zu stellen.

14.4 Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten und der Schriftformerfordernis entsprechenden unbestrittenen Ansprüchen einvernehmlich aufrechnen. Die einseitige Kompensation ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt auch für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

14.5 Einwendungen gegen Rechnungen der Agentur können binnen längstens 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum schriftlich erhoben werden; die Fälligkeit wird dadurch nicht berührt. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.

14.6 Bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen, projektbezogenen Rechnungen und aller damit verbundenen Kosten und Spesen bleibt das Ergebnis vollständig im Eigentum der Agentur.

14.6.1 Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges ist die Agentur berechtigt, das Produkt oder die Leistung auch ohne Zustimmung des Auftraggebers abzuholen, einzuziehen, zu deaktivieren oder die Deaktivierung vom Auftraggeber zu verlangen

14.7 Getätigte Zahlungen des Auftraggebers werden immer nur gegen die älteste Forderung der Agentur verbucht.
Aufwände, welche das vereinbarte Leistungsspektrum überschreiten, werden auf Stundensatzbasis verrechnet. Die Agentur legt dabei nach Abschluss der Leistungen eine entsprechende Aufwandsaufstellung, gegliedert nach Kostenkategorien, bei.

Dies gilt insbesondere auch für Aufwände, die der Agentur aufgrund folgender Ursachen entstehen:
  • Aufwände, die aufgrund von ungültigen Gewährleistungsanspruchsforderungen entstehen, wie in 11.5 definiert.
  • Aufwände aufgrund von Mängelrügen, die nicht Leistungen oder Pflichten der Agentur betreffen.
  • Aufwände, die das definierte Projektvolumen übersteigen.
  • Aufwände zur Fehlerbehebung oder Identifikation von Fehlern, die vom Auftraggeber, dessen Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen laut § 1313a ABGB oder Besorgungsgehilfen laut § 1315 ABGB verursacht wurden.
  • Aufwände, die auf Fehler von Drittlieferanten zurückzuführen sind, die keine Sublieferanten der Agentur sind.

15. Nutzungsrechte
15.1 Die Agentur räumt dem Auftraggeber ein exklusives, zeitlich nicht beschränktes Nutzungsrecht an den Teilen der Leistungen ein, welche zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung individuell für den Auftraggeber erstellt wurden. Dabei handelt es sich insbesondere um die für den Auftraggeber entwickelte visuelle Darstellung der Benutzeroberfläche und ihre Inhalte, Grafiken, figürliche Darstellungen, Navigationskonzepte, Softwarealgorithmen, Designs, Layouts und/oder Texte. Die Leistungen sind in den jeweiligen Einzelaufträgen gesondert zu bezeichnen und die Einräumung eines exklusiven Nutzungsrechts ist ausdrücklich zu vereinbaren.

15.2 An Werken oder Werkteilen, die zur Erstellung der Leistungen verwendet wurden, bei der Agentur aber bereits vorhanden waren, wie z.B. bereits entwickelte Darstellungen oder Hilfsmittel und Versatzstücke (Abläufe, Internetgängige Mechanismen, Interface-Elemente, Algorithmen, Designelemente, Fotografien, Illustrationen etc.) sowie an sämtlichen Programmierleistungen der Agentur, wie beispielsweise Software-Tools, die zur Erstellung und den Betrieb einer Applikation programmiert werden (Datenbankanbindungen, Redaktionssysteme, Rendering-Engines, Software-Bibliotheken und sonstige Algorithmen etc.), räumt die Agentur dem Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht exklusiv für den im Rahmen des Projekts definierten Einsatzbereich ein. Gleiches gilt für die Verwendung von Leistungen Dritter (z.B. Fotografien, Standardsoftware), deren Nutzung nur eingeschränkt gestattet wurde. Darüber hinausgehende, allenfalls bestehende Einschränkungen hinsichtlich Leistungen Dritter werden in den jeweiligen Einzelaufträgen gesondert vereinbart.

15.3 Die Rechteeinräumung erfolgt örtlich, zeitlich und inhaltlich nach dem jeweiligen Vertragszweck. Die Nutzung der Werke darüber hinaus ist ohne die schriftliche Einverständniserklärung der Agentur untersagt.

15.4 Bearbeitungen der Leistungen bedürfen der Zustimmung durch die Agentur, es sei denn, sie erfolgen zur redaktionellen Aktualisierung von Inhalten und erfolgen auf ausschließliches Risiko des Auftraggebers. Die Bearbeitung von Standardprodukten der Agentur ist gesondert in den Sektionen 16.2 und 16.3 geregelt.

15.5 Die Rechteeinräumung erfolgt erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.

15.6 Die Agentur ist berechtigt, ihre Leistungen für Vorführungen, zu Demonstrationszwecken, zur Eigenwerbung und Publikation, insbesondere im Rahmen von Messen, Ausstellungen, Seminaren oder sonstigen vergleichbaren Anlässen sowie in digitalen oder printbasierten Publikationen zu verwenden. Zur Darstellung der Leistungen können die erzeugten Endprodukte, Designentwürfe, Basismedien, die im Rahmen des Projektes erworben, erzeugt oder bereitgestellt wurden, in originaler oder abgewandelter Form, sowie die Beschreibung des Nutzens des Ergebnisses für den Auftraggeber oder die Beschreibung des Arbeitsprozesses selbst genutzt werden.

15.7 Die Einräumung einfacher oder ausschließlicher Nutzungsrechte an Dritte (auch Tochter-, Schwester- und verbundene Unternehmen), sowohl national als auch international, hinsichtlich einzelner oder sämtlicher eingeräumter Rechte oder deren Übertragung, ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig.

15.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Veröffentlichung der Leistungen einen Copyright-Vermerk im Sinne des Welturheberrechtsabkommens („©“) für die Agentur anzubringen. Bei von der Agentur erstellen Werkstücken (Webseiten, Print-Produkte, Apps etc.), bringt die Agentur den Copyright-Vermerk entsprechend im Impressum mit detaillierter Angabe der erbrachten Leistungen und verwendeten Lösungen sowie am Produkt selbst in komprimierter Form (z.B. unter Verwendung des Schriftzuges "created by kalbeck" im Fußbereich der Webseiten, im Ladescreen, Menü von Softwareprodukten oder Apps, im Umschlag des Druckwerkes oder vergleichbares) an.

16. Lizenzierung von Produkten & Eigenentwicklungen

16.1 Die Agentur entwickelt eine Reihe von Standardlösungen, die nicht spezifisch für ein Projekt oder einen Vertragspartner realisiert werden, sondern dem Auftraggeber zur rascheren und kostengünstigeren Leistungserbringung im Zuge eines Projekts zu entsprechend definierten Kosten lizenziert werden.
Bei diesen Standardlösungen handelt es sich um Softwareprodukte, Softwarekomponenten, Softwarebibliotheken, Algorithmen, Verfahrenslösungen, Designs, Gestaltungselemente sowie beliebige Kombinationen der oben genannten.

16.2 Diese Standardlösungen sind exklusives geistiges Eigentum der Agentur. Im Rahmen der Lizenzierung der Standardlösungen erteilt die Agentur dem Auftraggeber ein, auf den Einsatzbereich und die definierten Rahmenbedingungen limitiertes, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Lösungen oder Teilen derselben. Weitergabe, Modifikation, auch im Rahmen der Eigennutzung, Publikation oder sonstige Verwertung sind explizit ausgeschlossen. Etwaige zeitliche Nutzungsbegrenzungen werden im spezifischen Vertrag gesondert definiert.
Bei jeglicher eigenständigen Modifikation der bereitgestellten Lösungen durch den Auftraggeber ohne Autorisierung der Agentur erlöschen jegliche Formen der Haftung und Gewährleistung mit sofortiger Wirkung.

16.3 Die Software wird ausschließlich in ausführbarer Form übergeben. Betreibt der Auftraggeber die Software selbst, hat auch der Auftraggeber für die entsprechende Sicherung der Software, dem aktuellen Stand der Technik entsprechend, und für die Sicherung vor Fremdzugriff Sorge zu tragen

16.4 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das bereitgestellte Produkt, den Source-Code, im Ganzen oder in Teilen zu anderen als den im Vertrag bestimmten Zwecken zu nutzen. Der Lizenznehmer ist insbesondere ohne Zustimmung der Agentur nicht berechtigt, ihn ganz oder teilweise Dritten zu überlassen.

16.5 Der Lizenznehmer und dessen Mitarbeiter erhalten im Zuge der Konzeption, Implementierung, Schulung bzw. dem Betrieb der Produkte vertrauliche Informationen über das Produkt. Diese Informationen sind im Sinne von Abs. 2 ff streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen der Verwendung des Produktes zu nutzen. Informationen über die Entwicklung und Bauweise der Systeme und Produkte sind von Lizenznehmer ebenfalls streng vertraulich zu behandeln.

16.6 Die Anmeldung von Patenten oder anderen Schutzrechten des Lizenznehmers auf Lösungen, die auf Produkten der Agentur basieren, ist untersagt.

17. Freiheit von Rechten Dritter

17.1 Die Agentur leistet Gewähr, dass ihre Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, und auch sonst ihrer Kenntnis nach keine Rechte bestehen, die die Nutzung durch den Auftraggeber einschränken oder ausschließen.

17.2 Falls eine Rechtsverletzung gem. Punkt 17.1. vorliegt, ist die Agentur berechtigt, die Leistungen auf eigene Kosten so zu ändern, dass keine Rechtsverletzung mehr vorliegt.

17.3 Der Auftraggeber übernimmt die durch die Verwertung der Leistungen ausgelösten gesetzlichen oder vertraglichen Verbindlichkeiten gegenüber Verwertungsgesellschaften sowie weitere in diesem Zusammenhang entstehende Verbindlichkeiten.

17.4 Für den Fall, dass die Agentur für den Auftraggeber im Rahmen eines Auftrages Bezeichnungen, Namen, Titel o.ä. kreiert, übernimmt sie keine Haftung dafür, dass diese frei von Rechten Dritter sind.

Datenschutzrecht und Sicherheit

18.1 Persönliche Daten werden ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003) verarbeitet.

18.2 Details bezüglich des Datenschutzes der Agentur finden sich in der Datenschutzerklärung.
Diese ist unter https://www.kalbeck.com/dataprotection einzusehen.

18.3 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass datenschutzrechtliche Aspekte des Einsatzes der Leistungen von der Agentur nicht überprüft wurden und der Auftraggeber angehalten ist, die Einhaltung des Datenschutzrechts im konkreten Fall selbst – gegebenenfalls unter Einschaltung seiner Rechtsabteilung und der für ihn zuständigen Datenschutzbehörde - zu prüfen.

18.4 Der Einsatz der erbrachten Leistungen kann sicherheitstechnische Risiken beinhalten, die nach dem momentanen Stand der Technik nicht ausgeschlossen werden können. Die Agentur trifft keine über den aktuellen Stand der Technik hinausgehenden Pflichten.

Rechte Dritter, sonstige rechtliche Zulässigkeit der Leistungsverwendung

19.1 Der Auftraggeber garantiert, dass keine der zur Erbringung der Leistung laut Abs. 6ff von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, Marken-, Muster- (insbesondere Schriftarten) oder andere Urheberrechte verletzen, die zu Ansprüchen gegen die Agentur oder deren Auftragnehmer führen können.

19.2 Die Agentur ist befugt, aber nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Weisungen zu erteilen und Auskunft über die von Auftraggeber getroffenen Vorkehrungen sowie die Aushändigung solcher Unterlagen, aus denen sich der Erwerb der Drittrechte und die Übertragungsbefugnis auf die Agentur ergeben, zu verlangen.

19.3 Der Auftraggeber garantiert des Weiteren, dass die vertragsgerechte Verwendung und Verwertung der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen rechtlich zulässig ist und insbesondere nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.

19.4 Die Haftung des Auftraggebers nach Punkt 19.1, 19.2 und 19.3 ist verschuldensunabhängig. Machen Dritte Ansprüche gegen die Agentur oder deren Vertragspartner geltend, hat der gemäß Punkt 20.1, 20.2 und 20.3 haftende Auftraggeber der Agentur und deren betroffenen Vertragspartnern sämtliche Ansprüche des Dritten, sowie sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.


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